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Ö-Normen

Ein Service des IFB – Damit Sie immer am aktuellen Stand in Bezug auf ÖNORMEN sind. Die in Anwendungsgruppen unterteilten ÖNORMEN sind mit dem Austrian Standard Institut verlinkt.

ÖNORMEN ZUM THEMA DACH

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Sicherheit

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ÖNORMEN ZUM THEMA FASSADE UND AUßENWAND

Fassade

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ÖNORMEN ZUM THEMA ERDBERÜHRTE BAUTEILE

Gründung

Feuchteschutz

ALLGEMEINE ÖNORMEN

ERLÄUTERUNGEN ZU NORMEN

ÖNORM B 3691 Planung und Ausführung von Dachabdichtungen

Grundsätzlich ist eine Unterscheidung zwischen dem „Regelfall“ und „Erhöhten Anforderungen“ deshalb zu treffen, weil die örtliche Lage eines Objektes entscheidenden Einfluss auf die Beanspruchung von Dach- und Terrassenabdichtungen hat. Es wäre aus der Schadensperspektive sowie aus ökonomischer Sicht falsch, ein Objekt in einem niederschlagsintensiven Gebiet einem Objekt in einem niederschlagsarmen Gebiet gleichzusetzen (Regen- und Schneemenge). In den vergangen Jahren wurde dem „Regelfall“ beim 2-jährigen Starkregenereignis eine Regenmenge von 300 l/s ha zugrunde gelegt. Darüber sprach man von „Erhöhten Anforderungen“. Mit abgeschlossener Überarbeitung der ÖNORM B2501 wird ab dem Jahr 2016 vom 5-jährigen Starkregenereignis ausgegangen, wodurch sich rein rechnerisch eine signifikante Erhöhung der Berechnungsregenmenge ergibt, de facto ändert sich jedoch nichts an der ortsüblichen Regenmenge.  

Für die Planung und Bemessung der Regel‐ und Notentwässerung gelten ÖNORM B 2501 und ÖNORM EN 12056‐3. Bei einer Regenspende r5/5 von mehr als 500 l/s ha (bis 2016 waren dies r5/2 300 l/s ha)) oder einer Regelschneelast sk von mehr als 3,25 kN/m² (schneereiches Gebiet) gelten die Anschlusshöhen für „erhöhte Anforderungen“ und sind gem. ÖNORM B3691 zu erhöhen. Achtung Planer und Handwerksunternehmen! Für Anschlüsse in Gebieten mit besonders großen Regenspenden, oder besonders großen Schneelasten (zB Gebirgslagen) sind die Anschlusshöhen entsprechend zu erhöhen. 

Für den Bauwerksabdichter ist es unerlässlich Grundkenntnisse zu den Themen Wärme- und Feuchteschutz, sowohl für Dächer und Terrassen als auch für erdberührte Bauteile zu erlagen. Als bauphysikalische Berechnungsmethoden haben sich das sog. Glaser-Verfahren und Wärme- und Feuchteinstationäre Simulationsprogramme etabliert. In der Bauphysik ist hinsichtlich Feuchteschutz (neben wärmedämmenden Maßnahmen) im Regelfall der Kondenswasser Schutz, also die rauminnenseitig situierte diffusionshemmende Schicht (einschalige nicht durchlüftete Dachaufbauten), maßgebend. Unter dem Begriff Dampfsperre und Dampfbremse assoziieren wir häufig unterschiedliches, meist werden diese Attribute in „Dicht“ und „weniger Dicht“ beschrieben. Konkrete Werte werden selten genannt, sind diese jedoch unerlässlich für einen bauphysikalischen Nachweis. Wir müssen den sd – Wert, also die „wasserdampfdiffusionsäquivalente Luftschichtdicke“, welche sich aus der Wasserdampfdiffusionswiderstandszahl (µ) und der Schichtdicke (Meter) zusammensetzt, ermitteln. Wann nun eine „Dampfsperre“ oder eine „Dampfbremse“ benötigt wird ist projektabhängig zu beantworten. Die Dimensionierung dieser „diffusionshemmenden Schicht“ ist von zahlreichen Faktoren abhängig, bspw. von der Objektnutzung, dem Standort, den Dachaufbauschichten, den Einbaurahmenbedingungen u.v.m., jedenfalls übersteigt dies die allgemeine Informationspflicht des Bauwerksabdichters! Achtung Planer und Handwerksunternehmen! Die Anforderungen an das Handwerk sind im 21. Jahrhundert deutlich gestiegen. Wurde noch zur Jahrtausendwende vielfach der diffusionshemmenden Schicht (Dampfsperre oder Dampfbremse) noch relativ wenig Bedeutung beigemessen, ist die konvektionsfreie Verarbeitung heutzutage genauso wichtig wie die wasserdichte Verbindung der Abdichtungsbahnen untereinander. 

Unbedingte Beachtung der Untergrundvorgaben gem. ÖNORM B3691 hinsichtlich Rauheit, Sauberkeit und Trockenheit! Bei „verklebten“ An- Abschlüssen an z.B. Dachranddetails sind konvektionsdichte Verbindungen unerlässlich. Adhäsive Klebeeigenschaft müssen auch unter Temperaturwechsel, Alterung und unterschiedlichen Sorptionseigenschaften der Untergründe langfristig gewährleistet sein. Ziegeloberflächen sind mit einer zementgebundenen Spachtelmasse zu glätten, Stoßfugen im Hochzugsbereich – mineralischer Plattenelemente, – Fugen bei Holzplatten, – wärmegedämmte Paneelfassaden o.ä. fordern vom Handwerker oft komplexe Detaillösungen und sind projektspezifische Unikate. 

Das Regelgefälle beträgt mind. 2% und wird in der Falllinie der jeweiligen Dachfläche ausgebildet. Dabei sind die zu erwartenden Endverformungen unter Beachtung der Nutzlasten zu berücksichtigen. Werden diese Verformungen nicht eingerechnet, so sind mind. 3% Gefälle zu planen. Dieses Gefälle darf nur im Falle von Sanierungen um bis zu 50% unterschritten werden, wenn die zusätzlichen Lasten durch Stauwasser berücksichtigt werden, bei Dachaufbauten sofern diese wie Kategorie K3 geplant und ausgeführt werden. Dies bedeutet, dass diese Dächer in Zukunft (siehe Vorschlag zur Überarbeitung der ÖNORM B3691) zumindest eine Zusatzmaßnahme aufweisen sowie eine Dachabdichtungsbahn gemäß Tabelle 7-Bemessung von Bitumen- und Kunststoffbahnen (im Regelfall höhere Schichtstärke erforderlich). Bei Dachaufbauten der Kategorie K3 ist eine Unterschreitung des Regelgefälles im Sanierungsfall nicht zulässig. Bei Dachaufbauten der Kategorie K1, welche im Baualltag kaum vorkommen, ist die Unterschreitung des Regelgefälles ohne weitere Maßnahmen zulässig. Achtung Planer und Handwerksunternehmen! Bevor mit der Detailplanung einer Sanierung begonnen werden kann, muss auf der Dach- oder Terrassenfläche der Tiefpunkt ermittelt werden. Von diesem ausgehend ergibt sich in Abhängigkeit des Regelgefälles (mit oder ohne Unterschreitung) die Position des Gefällehochpunktes. Von diesem Hochpunkt werden dann die lokalen Hochzugshöhen der Abdichtung bemessen. 

Bei der Unterschreitung des Regelgefälles kommt es zu verstärkter Pfützenbildung sowie Schmutzablagerung und in weiterer Folge zu beschleunigter Alterung der Abdichtungsschicht. Der Auftraggeber ist über die Konsequenzen ausführlich zu informieren. 

ÖNORM B 3692 Planung und Ausführung von Bauwerksabdichtungen

Die ÖNORM B3692 Planung und Ausführung von Bauwerksabdichtungen in ihrer Ausgabe vom 15.11.2014 benennt unter dem Punkt 5.2 Lastfälle und Bemessung, dass bei Böden welche einen Durchlässigkeitsbeiwert unter 10-4 m/s aufweisen und der Arbeitsraum nicht vollständig mit drainagierendem Material hinterfüllt wird, der Lastfall nicht-drückendes Wasser anzunehmen ist (bei relevantem Grundwasser – Bemessung „Druckwasser“ notwendig). Dies bedeutet, dass bei der Mehrzahl an Kellerbauwerken in Österreich an der Fundamentplattenstirnseite (umläufig der Fundamentplatte) eine wirksame Sickerwasserdrainagierung, wie bspw. in der DIN 4095 Dränung Schutz baulicher Anlagen beschrieben, notwendig wird. Dränleitungen sollten demzufolge einen Durchmesser von mindestens 100 mm aufweisen und mit einem Gefälle von 0,5% verlegt werden. An Richtungswechseln der Dränleitung sind Spülrohre mit einem Mindestdurchmesser von 300 mm anzuordnen. Sobald ein Kellerbauwerk im oben beschriebenen Kontext keine Drainage aufweist (und natürlich auch nicht mit Grundwasser und dgl. belastet wird) ist der Lastfall drückendes-Wasser anzunehmen, was die Ausführung einer sogenannten schwarzen Wanne erfordert. Achtung Planer und Handwerksunternehmen! Empfohlen wird vor der Planung eines Kellerbauwerks ein Bodengutachten einzuholen dass die Bodenzusammensetzung und Wasserbelastung aufzeigt, auf Basis dessen die Bemessung einer Feuchtigkeitsabdichtung am Kellerbauwerk vorgenommen werden kann.  

Wird auf die geeignete Drainage vergessen, entstehen sehr häufig technische und vertragsrechtliche Mängel. Zu beachten ist jedenfalls, dass das Sickerwasser aus den Drainagen auch in geeignete Versickerungs- oder Speicherplätze gelangen muss. Der Anschluss an die Regenwasserentwässerung ist nicht zulässig. Diese Mehrkosten sind dem Auftraggeber rechtzeitig bekanntzugeben.